RS Vwgh 2011/10/14 2009/09/0194

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §863;
DPL NÖ 1972 §26 Abs1;
DPL NÖ 1972 §27;
DPL NÖ 1972 §30 Abs1;
DPL NÖ 1972 §31;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Einen Vorgesetzten trifft im Allgemeinen nicht die Pflicht, Ansinnen eines Dienstnehmers betreffend das Abweichen von der vorgeschriebenen Dienstzeit sogleich zu kommentieren. Insbesondere kann in der Situation, in der der Beamte seinem Vorgesetzten aus der offenen Lifttür heraus zuruft, nunmehr seinen Dienst zu beenden, aus dem Schweigen des Vorgesetzten nicht eine Art "stillschweigende Zustimmung" abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090194.X03

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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