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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §26 Abs4 idF 2005/I/103;Rechtssatz
In § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f AuslBG sind zwei verschiedene Delikte pönalisiert, nämlich einmal die Beeinträchtigung von Amtshandlungen gemäß § 26 Abs. 4 AuslBG und zum anderen die Beeinträchtigung von Amtshandlungen gemäß § 26 Abs. 4a AuslBG, weshalb gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG die Behörde zu präzisieren hat, welche der beiden Tathandlungen zur Last gelegt wird.In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, AuslBG sind zwei verschiedene Delikte pönalisiert, nämlich einmal die Beeinträchtigung von Amtshandlungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG und zum anderen die Beeinträchtigung von Amtshandlungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4 a, AuslBG, weshalb gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG die Behörde zu präzisieren hat, welche der beiden Tathandlungen zur Last gelegt wird.
Schlagworte
Mängel im Spruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090084.X03Im RIS seit
30.11.2011Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019