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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §26 Abs1 idF 2005/I/103;Rechtssatz
Die in § 26 Abs. 1 dritter Satz AuslBG normierte Verpflichtung, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle habe eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren, richtet sich explizit an den Arbeitgeber, wenn dieser keine natürliche Person ist, an dessen Vertreter gemäß § 9 Abs. 1 VStG.Die in Paragraph 26, Absatz eins, dritter Satz AuslBG normierte Verpflichtung, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle habe eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren, richtet sich explizit an den Arbeitgeber, wenn dieser keine natürliche Person ist, an dessen Vertreter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090084.X01Im RIS seit
30.11.2011Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019