RS Vwgh 2011/10/14 2008/09/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0433 E 26. Mai 1995 RS 2 (Hier: BelBeh hat keinen einzigen der arbeitend angetroffenen Ausländer als Zeugen geladen. Bf hat auf Einvernahme der Zeugen nicht verzichtet, sondern deren Ladung und Einvernahme beantragt. Von der belBeh festgestellte Sachverhalt blieb nicht unbestritten. Die acht Ausländer, um deren behauptete Beschäftigung es geht, wurden mit der Begründung, dass der Sachverhalt schon nach Anhörung des Bf und eines bei der Kontrolle anwesenden Kontrollorgans der Finanzbehörden umfassend geklärt worden sei, von der belBeh nicht zur Zeugenaussage geladen.)

Stammrechtssatz

Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer (ausdrücklichen) Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises zugrunde. Eben diese antizipative Beweiswürdigung nähme auch der Verwaltungsgerichtshof vor, wenn er im Rahmen der von ihm anzustellenden Erwägungen über die Relevanz des unterlaufenen Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangte, der nicht vernommene Zeuge hätte wohl nichts zur Wahrheitsfindung beigetragen und nicht allenfalls eine ganz andere Darstellung als der vernommene Zeuge gegeben. Die begründungslose Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen belastet daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel "zu einem anderen Bescheid" Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090325.X02

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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