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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0142 E 6. März 2008 RS 4Stammrechtssatz
Nach dem E vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186, ist eine Berechnungsmethode nicht rechtswidrig, bei der das Einkommen des Ehegatten zum Einkommen der Beamtin hinzugerechnet wird und dieses Familieneinkommen mit den Sätzen der Existenzminimum-Verordnung (jetzt 2003, BGBl. II Nr. 125) oder den Sozialhilferichtsätzen verglichen wird.Nach dem E vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186, ist eine Berechnungsmethode nicht rechtswidrig, bei der das Einkommen des Ehegatten zum Einkommen der Beamtin hinzugerechnet wird und dieses Familieneinkommen mit den Sätzen der Existenzminimum-Verordnung (jetzt 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 125) oder den Sozialhilferichtsätzen verglichen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090155.X04Im RIS seit
19.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012