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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0142 E 6. März 2008 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186) die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung (jetzt 2003, BGBl. II Nr. 125), aber auch der Sozialhilferichtsätze als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes u.a. im Sinne des § 94 Abs. 4 der Wiener Dienstordnung anerkannt. Dass der der Beamtin verbleibende verkürzte Monatsbezug die zum Tragen kommenden Sätze nach dem Wiener Sozialhilfegesetz und der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe unterschreite, behauptet die Beamtin nicht. Sie bringt bloß vor, dass auf Grund des geringeren Einkommens ihres Ehegatten (Facharzt für Orthopädie, EUR 968,54 aus einem Teildienst von 14 Stunden/Woche, angeblich kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Facharzt "einmal/Woche") keine "umfassende Deckung" ihrer Bedürfnisse gegeben sei. Die Beamtin übersieht mit diesem Vorbringen, dass nicht nur sie, sondern auch ihr Ehegatte gegenüber der Familie unterhaltspflichtig ist (zB. §§ 94 "dieDer Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186) die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung (jetzt 2003, BGBl. römisch zwei Nr. 125), aber auch der Sozialhilferichtsätze als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes u.a. im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, der Wiener Dienstordnung anerkannt. Dass der der Beamtin verbleibende verkürzte Monatsbezug die zum Tragen kommenden Sätze nach dem Wiener Sozialhilfegesetz und der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe unterschreite, behauptet die Beamtin nicht. Sie bringt bloß vor, dass auf Grund des geringeren Einkommens ihres Ehegatten (Facharzt für Orthopädie, EUR 968,54 aus einem Teildienst von 14 Stunden/Woche, angeblich kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Facharzt "einmal/Woche") keine "umfassende Deckung" ihrer Bedürfnisse gegeben sei. Die Beamtin übersieht mit diesem Vorbringen, dass nicht nur sie, sondern auch ihr Ehegatte gegenüber der Familie unterhaltspflichtig ist (zB. Paragraphen 94, "die
Ehegatten haben nach ihren Kräften ... gemeinsam beizutragen" und
140 ABGB, "die Eltern haben ... nach ihren Kräften anteilig
beizutragen"). Für die Zeit der Suspendierung ist die Beamtin von der Dienstleistung befreit, sie ist demnach zur entsprechenden Mitwirkung im Haushalt verpflichtet; umgekehrt ist ihr Ehegatte verpflichtet, zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Ehegatten und des Unterhalts der Kinder "nach seinen Kräften" beizutragen, soweit die Beamtin zur vollen Bedeckung der Bedürfnisse der Kinder nicht imstande wäre. Dass ein Teildienst von bloß 14 Stunden/Woche und die Arbeit "einmal/Woche bei der PVA auf freiwilliger Basis als Facharzt für Orthopädie" den Kräften des Ehegatten entspräche, ist ohne nähere Begründung durch die Beamtin nicht einsichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090155.X03Im RIS seit
19.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012