RS Vwgh 2011/10/14 2008/09/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2011
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
23/04 Exekutionsordnung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs4;
EO §292a;
ExMinV 2003;
SHG Wr 1973;
SHV Richtsätze Wr 1973;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. EO § 292a heute
  2. EO § 292a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292a gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0142 E 6. März 2008 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186) die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung (jetzt 2003, BGBl. II Nr. 125), aber auch der Sozialhilferichtsätze als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes u.a. im Sinne des § 94 Abs. 4 der Wiener Dienstordnung anerkannt. Dass der der Beamtin verbleibende verkürzte Monatsbezug die zum Tragen kommenden Sätze nach dem Wiener Sozialhilfegesetz und der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe unterschreite, behauptet die Beamtin nicht. Sie bringt bloß vor, dass auf Grund des geringeren Einkommens ihres Ehegatten (Facharzt für Orthopädie, EUR 968,54 aus einem Teildienst von 14 Stunden/Woche, angeblich kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Facharzt "einmal/Woche") keine "umfassende Deckung" ihrer Bedürfnisse gegeben sei. Die Beamtin übersieht mit diesem Vorbringen, dass nicht nur sie, sondern auch ihr Ehegatte gegenüber der Familie unterhaltspflichtig ist (zB. §§ 94 "dieDer Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186) die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung (jetzt 2003, BGBl. römisch zwei Nr. 125), aber auch der Sozialhilferichtsätze als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes u.a. im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, der Wiener Dienstordnung anerkannt. Dass der der Beamtin verbleibende verkürzte Monatsbezug die zum Tragen kommenden Sätze nach dem Wiener Sozialhilfegesetz und der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe unterschreite, behauptet die Beamtin nicht. Sie bringt bloß vor, dass auf Grund des geringeren Einkommens ihres Ehegatten (Facharzt für Orthopädie, EUR 968,54 aus einem Teildienst von 14 Stunden/Woche, angeblich kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Facharzt "einmal/Woche") keine "umfassende Deckung" ihrer Bedürfnisse gegeben sei. Die Beamtin übersieht mit diesem Vorbringen, dass nicht nur sie, sondern auch ihr Ehegatte gegenüber der Familie unterhaltspflichtig ist (zB. Paragraphen 94, "die

Ehegatten haben nach ihren Kräften ... gemeinsam beizutragen" und

140 ABGB, "die Eltern haben ... nach ihren Kräften anteilig

beizutragen"). Für die Zeit der Suspendierung ist die Beamtin von der Dienstleistung befreit, sie ist demnach zur entsprechenden Mitwirkung im Haushalt verpflichtet; umgekehrt ist ihr Ehegatte verpflichtet, zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Ehegatten und des Unterhalts der Kinder "nach seinen Kräften" beizutragen, soweit die Beamtin zur vollen Bedeckung der Bedürfnisse der Kinder nicht imstande wäre. Dass ein Teildienst von bloß 14 Stunden/Woche und die Arbeit "einmal/Woche bei der PVA auf freiwilliger Basis als Facharzt für Orthopädie" den Kräften des Ehegatten entspräche, ist ohne nähere Begründung durch die Beamtin nicht einsichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090155.X03

Im RIS seit

19.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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