RS Vwgh 2011/10/17 AW 2011/17/0041

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2011/17/0039 B 14. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Pensionskassengesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antragsteller als seinerzeitigem strafrechtlich Verantwortlichen einer AG gemäß § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Der Antragsteller verweist in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung auf den Reputationsverlust und den Verlust an Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich seiner Person. Mit dem Vorbringen wird kein unwiederbringlicher Nachteil geltend gemacht. Es wird nur allgemein auf einen Verlust an Vertrauenswürdigkeit Bezug genommen, ohne dass in rechtlicher Hinsicht konkret dargelegt würde, inwieweit Rechtsfolgen für den Antragsteller mit der Rechtskraft der Bestrafung verbunden wären, sodass über den Reputations- und Vertrauensverlust, den die Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn an sich bereits verursacht haben mag, hinaus mit der Rechtskraft der Bestrafung im Besonderen rechtliche Auswirkungen verbunden wären, denen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden könnte.Nichtstattgebung - Übertretung des Pensionskassengesetzes - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antragsteller als seinerzeitigem strafrechtlich Verantwortlichen einer AG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Der Antragsteller verweist in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung auf den Reputationsverlust und den Verlust an Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich seiner Person. Mit dem Vorbringen wird kein unwiederbringlicher Nachteil geltend gemacht. Es wird nur allgemein auf einen Verlust an Vertrauenswürdigkeit Bezug genommen, ohne dass in rechtlicher Hinsicht konkret dargelegt würde, inwieweit Rechtsfolgen für den Antragsteller mit der Rechtskraft der Bestrafung verbunden wären, sodass über den Reputations- und Vertrauensverlust, den die Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn an sich bereits verursacht haben mag, hinaus mit der Rechtskraft der Bestrafung im Besonderen rechtliche Auswirkungen verbunden wären, denen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden könnte.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011170041.A01

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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