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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 207f BDG 1979 kommt nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 207f Abs. 3 BDG 1979. Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach § 4 BDG 1979 (siehe auch § 226 Abs. 1 BDG 1979, der ausdrücklich u.a. § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Z. 28). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine "rechtliche Verdichtung" auf. Ebenso wenig kann aus § 225 Abs. 3 BDG 1979 die Parteistellung eines Bewerbers abgeleitet werden (Hinweis B vom 15. Dezember 2010, 2010/12/0129). Daran ändert auch der Hinweis der Bfin auf den in § 11c des B-GlBG 1993 normierten Vorrang (von Frauen) beim beruflichen Aufstieg nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Bfin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" in Ansehung der im Übrigen, d.h. abgesehen vom Geschlecht für den Vergleich maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Eignung der Bewerber ableiten lässt (vgl. den zitierten B vom 15. Dezember 2010 mwN betreffend das insofern vergleichbare Frauenförderungsgebot nach § 11 B-GlBG 1993). Die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung des Vorrangs von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach § 11c B-GlBG 1993 lägen darin, dass der Bund gegenüber einer Bewerberin, die sich um einen beruflichen Aufstieg im Bundesdienstverhältnis bemüht hat, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden könnte.Paragraph 207 f, BDG 1979 kommt nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979. Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach Paragraph 4, BDG 1979 (siehe auch Paragraph 226, Absatz eins, BDG 1979, der ausdrücklich u.a. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Ziffer 28,). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine "rechtliche Verdichtung" auf. Ebenso wenig kann aus Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979 die Parteistellung eines Bewerbers abgeleitet werden (Hinweis B vom 15. Dezember 2010, 2010/12/0129). Daran ändert auch der Hinweis der Bfin auf den in Paragraph 11 c, des B-GlBG 1993 normierten Vorrang (von Frauen) beim beruflichen Aufstieg nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Bfin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" in Ansehung der im Übrigen, d.h. abgesehen vom Geschlecht für den Vergleich maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Eignung der Bewerber ableiten lässt vergleiche den zitierten B vom 15. Dezember 2010 mwN betreffend das insofern vergleichbare Frauenförderungsgebot nach Paragraph 11, B-GlBG 1993). Die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung des Vorrangs von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach Paragraph 11 c, B-GlBG 1993 lägen darin, dass der Bund gegenüber einer Bewerberin, die sich um einen beruflichen Aufstieg im Bundesdienstverhältnis bemüht hat, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden könnte.
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120135.X01Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011