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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
AufnahmsverfahrensV 2006 §2;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, dass die an der Dienststelle der Bundeslehrerin vorgesehenen Aufnahme- bzw. Informationsgespräche (in der angeordneten Form) nach der Normenlage nicht vorgesehen seien, also (in dieser Form) nicht zu den schulischen Aufgaben, an denen der Lehrer mitzuwirken hat, zählten, wird verkannt, dass § 5 Abs. 2 erster Satz AufnahmsverfahrensV 2006 zwar die Berücksichtigung der bisher erbrachten Leistungen der Aufnahmebewerber für die Bewertung der Eignung vorsieht; aus der in Rede stehenden Bestimmung ist jedoch nicht zwingend der Gegenschluss zu ziehen, wonach die Heranziehung anderer Umstände im Rahmen des Reihungskriteriums Eignung, aber auch die Heranziehung anderer Reihungskriterien überhaupt, unzulässig wäre. Letzteres zeigt auch § 7 AufnahmsverfahrensV 2006 deutlich. Die Leitung der Schule, an der die Bundeslehrerin tätig ist, hat somit in schulrechtlich zumindest vertretbarer Weise die Entscheidung getroffen, die in § 5 Abs. 1 AufnahmsverfahrensV 2006 vorgesehene Reihung auch in Abhängigkeit von den Ergebnissen der in § 2 AufnahmsverfahrensV 2006 vorgesehenen Informationsgespräche und Tests vorzunehmen. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung schulrechtlich in jeder Hinsicht rechtmäßig war, wurde dadurch jedenfalls organisatorisch wirksam eine an der Dienststelle der Bundeslehrerin zu erfüllende Aufgabe geschaffen.Mit dem Vorbringen, dass die an der Dienststelle der Bundeslehrerin vorgesehenen Aufnahme- bzw. Informationsgespräche (in der angeordneten Form) nach der Normenlage nicht vorgesehen seien, also (in dieser Form) nicht zu den schulischen Aufgaben, an denen der Lehrer mitzuwirken hat, zählten, wird verkannt, dass Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz AufnahmsverfahrensV 2006 zwar die Berücksichtigung der bisher erbrachten Leistungen der Aufnahmebewerber für die Bewertung der Eignung vorsieht; aus der in Rede stehenden Bestimmung ist jedoch nicht zwingend der Gegenschluss zu ziehen, wonach die Heranziehung anderer Umstände im Rahmen des Reihungskriteriums Eignung, aber auch die Heranziehung anderer Reihungskriterien überhaupt, unzulässig wäre. Letzteres zeigt auch Paragraph 7, AufnahmsverfahrensV 2006 deutlich. Die Leitung der Schule, an der die Bundeslehrerin tätig ist, hat somit in schulrechtlich zumindest vertretbarer Weise die Entscheidung getroffen, die in Paragraph 5, Absatz eins, AufnahmsverfahrensV 2006 vorgesehene Reihung auch in Abhängigkeit von den Ergebnissen der in Paragraph 2, AufnahmsverfahrensV 2006 vorgesehenen Informationsgespräche und Tests vorzunehmen. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung schulrechtlich in jeder Hinsicht rechtmäßig war, wurde dadurch jedenfalls organisatorisch wirksam eine an der Dienststelle der Bundeslehrerin zu erfüllende Aufgabe geschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120195.X03Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011