RS Vwgh 2011/10/17 2010/12/0195

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
70/06 Schulunterricht

Norm

AufnahmsverfahrensV 2006 §2;
AufnahmsverfahrensV 2006 §5 Abs1;
AufnahmsverfahrensV 2006 §5 Abs2;
AufnahmsverfahrensV 2006 §7;
BDG 1979 §211;
BDG 1979 §44 Abs1;
SchUG 1986 §51 Abs1;
SchUG 1986 §51 Abs2 idF 2005/I/091;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, dass die an der Dienststelle der Bundeslehrerin vorgesehenen Aufnahme- bzw. Informationsgespräche (in der angeordneten Form) nach der Normenlage nicht vorgesehen seien, also (in dieser Form) nicht zu den schulischen Aufgaben, an denen der Lehrer mitzuwirken hat, zählten, wird verkannt, dass § 5 Abs. 2 erster Satz AufnahmsverfahrensV 2006 zwar die Berücksichtigung der bisher erbrachten Leistungen der Aufnahmebewerber für die Bewertung der Eignung vorsieht; aus der in Rede stehenden Bestimmung ist jedoch nicht zwingend der Gegenschluss zu ziehen, wonach die Heranziehung anderer Umstände im Rahmen des Reihungskriteriums Eignung, aber auch die Heranziehung anderer Reihungskriterien überhaupt, unzulässig wäre. Letzteres zeigt auch § 7 AufnahmsverfahrensV 2006 deutlich. Die Leitung der Schule, an der die Bundeslehrerin tätig ist, hat somit in schulrechtlich zumindest vertretbarer Weise die Entscheidung getroffen, die in § 5 Abs. 1 AufnahmsverfahrensV 2006 vorgesehene Reihung auch in Abhängigkeit von den Ergebnissen der in § 2 AufnahmsverfahrensV 2006 vorgesehenen Informationsgespräche und Tests vorzunehmen. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung schulrechtlich in jeder Hinsicht rechtmäßig war, wurde dadurch jedenfalls organisatorisch wirksam eine an der Dienststelle der Bundeslehrerin zu erfüllende Aufgabe geschaffen.Mit dem Vorbringen, dass die an der Dienststelle der Bundeslehrerin vorgesehenen Aufnahme- bzw. Informationsgespräche (in der angeordneten Form) nach der Normenlage nicht vorgesehen seien, also (in dieser Form) nicht zu den schulischen Aufgaben, an denen der Lehrer mitzuwirken hat, zählten, wird verkannt, dass Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz AufnahmsverfahrensV 2006 zwar die Berücksichtigung der bisher erbrachten Leistungen der Aufnahmebewerber für die Bewertung der Eignung vorsieht; aus der in Rede stehenden Bestimmung ist jedoch nicht zwingend der Gegenschluss zu ziehen, wonach die Heranziehung anderer Umstände im Rahmen des Reihungskriteriums Eignung, aber auch die Heranziehung anderer Reihungskriterien überhaupt, unzulässig wäre. Letzteres zeigt auch Paragraph 7, AufnahmsverfahrensV 2006 deutlich. Die Leitung der Schule, an der die Bundeslehrerin tätig ist, hat somit in schulrechtlich zumindest vertretbarer Weise die Entscheidung getroffen, die in Paragraph 5, Absatz eins, AufnahmsverfahrensV 2006 vorgesehene Reihung auch in Abhängigkeit von den Ergebnissen der in Paragraph 2, AufnahmsverfahrensV 2006 vorgesehenen Informationsgespräche und Tests vorzunehmen. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung schulrechtlich in jeder Hinsicht rechtmäßig war, wurde dadurch jedenfalls organisatorisch wirksam eine an der Dienststelle der Bundeslehrerin zu erfüllende Aufgabe geschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120195.X03

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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