RS Vwgh 2011/10/17 2010/12/0195

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
70/06 Schulunterricht

Norm

BDG 1979 §211;
BDG 1979 §44 Abs1;
SchUG 1986 §17 Abs1;
SchUG 1986 §51 Abs1;
SchUG 1986 §51 Abs2 idF 2005/I/091;

Rechtssatz

Die Dienstpflichten eines Lehrers sind durch die Aufgaben der Schule, insbesondere auch im Zusammenhang mit der inneren Ordnung des Schulwesens inhaltlich bestimmt, sodass im Sinne einer Verknüpfung dieser sich aus dem Schulrecht ergebenden Aufgaben mit den Dienstpflichten des Lehrers dieser nicht nur zur regelmäßigen Unterrichtserteilung und zur Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit, sondern auch zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120195.X02

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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