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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §211;Rechtssatz
Die Dienstpflichten eines Lehrers sind durch die Aufgaben der Schule, insbesondere auch im Zusammenhang mit der inneren Ordnung des Schulwesens inhaltlich bestimmt, sodass im Sinne einer Verknüpfung dieser sich aus dem Schulrecht ergebenden Aufgaben mit den Dienstpflichten des Lehrers dieser nicht nur zur regelmäßigen Unterrichtserteilung und zur Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit, sondern auch zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120195.X02Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011