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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Antrag des Beamten (Bundeslehrer) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung des Dienstvorgesetzten wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass es zu seinen Dienstpflichten gehört die Weisung (hier: im Rahmen des Aufnahmeverfahrens anwesend zu sein und gegebenenfalls Gespräche durchzuführen) zu befolgen. Zwar wäre von der Behörde sinnvollerweise die Feststellung zu treffen gewesen, dass durch die in Rede stehende Weisung subjektive Rechte des Beamten nicht verletzt wurden. Dennoch wäre der Beamte durch die - stattdessen - erfolgte Abweisung seines bei verständiger Würdigung auf die gegenteilige Feststellung gerichteten Antrages nur dann in Rechten verletzt, wenn die in Rede stehende Weisung ihrerseits subjektive Rechte des Beamten verletzt hätte. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn dem Beamten mit dieser Weisung in dienstrechtlich unzulässiger Weise gegen seinen Willen Aufgaben übertragen worden wären, welche nicht zu seinem Pflichtkreis als Bundeslehrer gehörten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120195.X01Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011