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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BezügeG 1972 §27 Abs1 idF 2003/I/038;Rechtssatz
Mit der Behauptung in seinem Recht auf "Zuerkennung eines Ruhebezuges bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt zu sein umschriebe der Bf einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sofern er in Ansehung dieses Spruchpunktes eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtete sich der Bf allerdings ausschließlich durch Heranziehung des seines Erachtens verfassungswidrigen § 27 Abs. 1 und 3 BezügeG 1972 in der Fassung dieser Absätze nach den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 38/2003 bzw. BGBl. I Nr. 142/2004 verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung des § 27 Abs. 1 und 3 BezügeG 1972 in der eben zitierten Fassung ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (Hinweis Beschlüsse vom 23. Juni 2003, 2003/17/0062, vom 9. Juni 2004, 2003/12/0212, vom 22. Oktober 2007, 2007/17/0145, und vom 25. August 2010, 2010/12/0108).Mit der Behauptung in seinem Recht auf "Zuerkennung eines Ruhebezuges bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt zu sein umschriebe der Bf einen tauglichen Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), sofern er in Ansehung dieses Spruchpunktes eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtete sich der Bf allerdings ausschließlich durch Heranziehung des seines Erachtens verfassungswidrigen Paragraph 27, Absatz eins und 3 BezügeG 1972 in der Fassung dieser Absätze nach den Bundesgesetzen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins und 3 BezügeG 1972 in der eben zitierten Fassung ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt (Hinweis Beschlüsse vom 23. Juni 2003, 2003/17/0062, vom 9. Juni 2004, 2003/12/0212, vom 22. Oktober 2007, 2007/17/0145, und vom 25. August 2010, 2010/12/0108).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120170.X01Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011