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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs4;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde ein Oberstleutnant (M BO 2) mit Befehl als Betreuer für zwei Bachelorarbeiten an der Theresianischen Militärakademie eingeteilt. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen. Diese haben gemäß § 45 Abs. 1 letzter Halbsatz BDG 1979 die Verwendung ihrer Mitarbeiter so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten "weitgehend entspricht". Von der Zulässigkeit einer Zuteilung lediglich solcher Aufgaben, zu deren Erfüllung die bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Beamten vollständig ausreichen, geht somit weder das BDG 1979 noch die Bearbeitungsrichtlinien für die Betreuung der Bachelorarbeiten (sowie sonstige Richtlinien der Theresienischen Militärakademie) aus, die von der Notwendigkeit einer "themenspezifischen Vorbereitung" des Betreuers sprechen. Dazu kommt, dass ein Beamter gemäß § 36 Abs. 4 BDG 1979 verpflichtet ist, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Aufrechterhaltung der Weisung ist im Rahmen einer "Grobprüfung auf Willkür" nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Fall wurde ein Oberstleutnant (M BO 2) mit Befehl als Betreuer für zwei Bachelorarbeiten an der Theresianischen Militärakademie eingeteilt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen. Diese haben gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Halbsatz BDG 1979 die Verwendung ihrer Mitarbeiter so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten "weitgehend entspricht". Von der Zulässigkeit einer Zuteilung lediglich solcher Aufgaben, zu deren Erfüllung die bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Beamten vollständig ausreichen, geht somit weder das BDG 1979 noch die Bearbeitungsrichtlinien für die Betreuung der Bachelorarbeiten (sowie sonstige Richtlinien der Theresienischen Militärakademie) aus, die von der Notwendigkeit einer "themenspezifischen Vorbereitung" des Betreuers sprechen. Dazu kommt, dass ein Beamter gemäß Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 verpflichtet ist, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Aufrechterhaltung der Weisung ist im Rahmen einer "Grobprüfung auf Willkür" nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120157.X04Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011