RS Vwgh 2011/10/17 2010/12/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2011
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs4;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde ein Oberstleutnant (M BO 2) mit Befehl als Betreuer für zwei Bachelorarbeiten an der Theresianischen Militärakademie eingeteilt. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen. Diese haben gemäß § 45 Abs. 1 letzter Halbsatz BDG 1979 die Verwendung ihrer Mitarbeiter so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten "weitgehend entspricht". Von der Zulässigkeit einer Zuteilung lediglich solcher Aufgaben, zu deren Erfüllung die bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Beamten vollständig ausreichen, geht somit weder das BDG 1979 noch die Bearbeitungsrichtlinien für die Betreuung der Bachelorarbeiten (sowie sonstige Richtlinien der Theresienischen Militärakademie) aus, die von der Notwendigkeit einer "themenspezifischen Vorbereitung" des Betreuers sprechen. Dazu kommt, dass ein Beamter gemäß § 36 Abs. 4 BDG 1979 verpflichtet ist, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Aufrechterhaltung der Weisung ist im Rahmen einer "Grobprüfung auf Willkür" nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Fall wurde ein Oberstleutnant (M BO 2) mit Befehl als Betreuer für zwei Bachelorarbeiten an der Theresianischen Militärakademie eingeteilt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen. Diese haben gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Halbsatz BDG 1979 die Verwendung ihrer Mitarbeiter so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten "weitgehend entspricht". Von der Zulässigkeit einer Zuteilung lediglich solcher Aufgaben, zu deren Erfüllung die bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Beamten vollständig ausreichen, geht somit weder das BDG 1979 noch die Bearbeitungsrichtlinien für die Betreuung der Bachelorarbeiten (sowie sonstige Richtlinien der Theresienischen Militärakademie) aus, die von der Notwendigkeit einer "themenspezifischen Vorbereitung" des Betreuers sprechen. Dazu kommt, dass ein Beamter gemäß Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 verpflichtet ist, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Aufrechterhaltung der Weisung ist im Rahmen einer "Grobprüfung auf Willkür" nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120157.X04

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten