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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Zur Setzung organisatorischer Maßnahmen (Änderung der Arbeitsplatzaufgaben und der damit verbundenen Belastungen für den Arbeitsplatzinhaber) bzw. zur Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 zur Vermeidung einer amtswegigen Ruhestandsversetzung ist die Dienstbehörde nicht verpflichtet. Sie hat zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von der aktuellen Situation, insbesondere auch von der aktuellen Bescheidlage hinsichtlich der vom Beamten zu verrichtenden Wochendienstzeit ausgehen (vgl. hiezu auch für die diesbezügliche Bescheidlage im Zeitpunkt einer Entscheidung über die Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 LDG 1984 das E vom 10. September 2009, 2008/12/0227).Zur Setzung organisatorischer Maßnahmen (Änderung der Arbeitsplatzaufgaben und der damit verbundenen Belastungen für den Arbeitsplatzinhaber) bzw. zur Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 zur Vermeidung einer amtswegigen Ruhestandsversetzung ist die Dienstbehörde nicht verpflichtet. Sie hat zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von der aktuellen Situation, insbesondere auch von der aktuellen Bescheidlage hinsichtlich der vom Beamten zu verrichtenden Wochendienstzeit ausgehen vergleiche hiezu auch für die diesbezügliche Bescheidlage im Zeitpunkt einer Entscheidung über die Versetzung eines Landeslehrers nach Paragraph 19, LDG 1984 das E vom 10. September 2009, 2008/12/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120156.X03Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018