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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/12/0164 E 17. Oktober 2011 2010/12/0160 E 17. Oktober 2011 2010/12/0166 E 17. Oktober 2011 2010/12/0167 E 17. Oktober 2011 2010/12/0155 E 17. Oktober 2011 2010/12/0161 E 17. Oktober 2011 2010/12/0162 E 17. Oktober 2011 2010/12/0163 E 17. Oktober 2011 2010/12/0151 E 17. Oktober 2011 2010/12/0152 E 17. Oktober 2011 2010/12/0153 E 17. Oktober 2011 2010/12/0154 E 17. Oktober 2011 2010/12/0158 E 17. Oktober 2011 2010/12/0159 E 17. Oktober 2011 2010/12/0165 E 17. Oktober 2011Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage des Urlaubskonsums in Wochen, in denen nach dem Dienstplan eine Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden anfällt, ist auf § 65 Abs. 9 zweiter Satz BDG 1979 zu verweisen. Ein solcher Urlaubsverbrauch würde den Dienstgeber auch bei Inanspruchnahme der Jahresdurchrechnung nicht ermächtigen, in einem der Folgezeiträume dienstplanmäßig eine entsprechend höhere Wochendienstzeit festzulegen; er führt vielmehr zum Verbrauch einer entsprechend größeren Anzahl von Stunden des in § 65 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Urlaubsmaßes. Der Fall einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst etwa infolge "Krankenstandes" in eingangs erwähnten Wochen ist einer vollen Dienstverrichtung während der im (für den Zeitraum des "Krankenstandes" gültigen) Dienstplan festgelegten Zeiten gleichzuhalten (vgl. hiezu auch § 71 Abs. 1 BDG 1979), sodass auch dieser Umstand im Falle der Jahresdurchrechnung keine dienstplanmäßige Festlegung einer höheren Wochendienstzeit in Folgezeiträumen rechtfertigen würde.Hinsichtlich der Frage des Urlaubskonsums in Wochen, in denen nach dem Dienstplan eine Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden anfällt, ist auf Paragraph 65, Absatz 9, zweiter Satz BDG 1979 zu verweisen. Ein solcher Urlaubsverbrauch würde den Dienstgeber auch bei Inanspruchnahme der Jahresdurchrechnung nicht ermächtigen, in einem der Folgezeiträume dienstplanmäßig eine entsprechend höhere Wochendienstzeit festzulegen; er führt vielmehr zum Verbrauch einer entsprechend größeren Anzahl von Stunden des in Paragraph 65, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Urlaubsmaßes. Der Fall einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst etwa infolge "Krankenstandes" in eingangs erwähnten Wochen ist einer vollen Dienstverrichtung während der im (für den Zeitraum des "Krankenstandes" gültigen) Dienstplan festgelegten Zeiten gleichzuhalten vergleiche hiezu auch Paragraph 71, Absatz eins, BDG 1979), sodass auch dieser Umstand im Falle der Jahresdurchrechnung keine dienstplanmäßige Festlegung einer höheren Wochendienstzeit in Folgezeiträumen rechtfertigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120150.X11Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013