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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/12/0164 E 17. Oktober 2011 2010/12/0160 E 17. Oktober 2011 2010/12/0166 E 17. Oktober 2011 2010/12/0167 E 17. Oktober 2011 2010/12/0155 E 17. Oktober 2011 2010/12/0161 E 17. Oktober 2011 2010/12/0162 E 17. Oktober 2011 2010/12/0163 E 17. Oktober 2011 2010/12/0151 E 17. Oktober 2011 2010/12/0152 E 17. Oktober 2011 2010/12/0153 E 17. Oktober 2011 2010/12/0154 E 17. Oktober 2011 2010/12/0158 E 17. Oktober 2011 2010/12/0159 E 17. Oktober 2011 2010/12/0165 E 17. Oktober 2011Rechtssatz
Bei der alleinigen Anordnung einer monatlichen Soll-Arbeitszeit von 173,2 Stunden handelt es sich nicht um einen "Dienstplan" im Verständnis der §§ 48 und 49 BDG 1979, weil es an der Festlegung der zeitlichen Lagerung dieser Soll-Arbeitszeit an den einzelnen Arbeitstagen fehlt. Insoweit ein konkreter Dienstplan für einen bestimmten Monat eine in ihrer zeitlichen Lagerung definierte Gesamtarbeitszeit von 173,2 Stunden festlegen würde, wäre dieser konkrete Dienstplan als Normaldienstplan gemäß § 48 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 dann nicht zu beanstanden, wenn durch die konkret festgelegten Dienststunden die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden nicht überstiegen würde. Allein auf Basis des ersten Satzes des § 48 Abs. 2 BDG 1979 dürfte auch dienstplanmäßig kein Ausgleich dergestalt stattfinden, dass eine dienstplanmäßige Festlegung von weniger als 40 Stunden in einer Woche durch die dienstplanmäßige Festlegung einer entsprechend höheren Stundenzahl in anderen Wochen kompensiert würde.Bei der alleinigen Anordnung einer monatlichen Soll-Arbeitszeit von 173,2 Stunden handelt es sich nicht um einen "Dienstplan" im Verständnis der Paragraphen 48 und 49 BDG 1979, weil es an der Festlegung der zeitlichen Lagerung dieser Soll-Arbeitszeit an den einzelnen Arbeitstagen fehlt. Insoweit ein konkreter Dienstplan für einen bestimmten Monat eine in ihrer zeitlichen Lagerung definierte Gesamtarbeitszeit von 173,2 Stunden festlegen würde, wäre dieser konkrete Dienstplan als Normaldienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 dann nicht zu beanstanden, wenn durch die konkret festgelegten Dienststunden die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden nicht überstiegen würde. Allein auf Basis des ersten Satzes des Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 dürfte auch dienstplanmäßig kein Ausgleich dergestalt stattfinden, dass eine dienstplanmäßige Festlegung von weniger als 40 Stunden in einer Woche durch die dienstplanmäßige Festlegung einer entsprechend höheren Stundenzahl in anderen Wochen kompensiert würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120150.X09Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013