Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §45 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/12/0164 E 17. Oktober 2011 2010/12/0160 E 17. Oktober 2011 2010/12/0166 E 17. Oktober 2011 2010/12/0167 E 17. Oktober 2011 2010/12/0155 E 17. Oktober 2011 2010/12/0161 E 17. Oktober 2011 2010/12/0162 E 17. Oktober 2011 2010/12/0163 E 17. Oktober 2011 2010/12/0151 E 17. Oktober 2011 2010/12/0152 E 17. Oktober 2011 2010/12/0153 E 17. Oktober 2011 2010/12/0154 E 17. Oktober 2011 2010/12/0158 E 17. Oktober 2011 2010/12/0159 E 17. Oktober 2011 2010/12/0165 E 17. Oktober 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0299 E 26. Mai 1999 VwSlg 15148 A/1999 RS 8Stammrechtssatz
Aus § 48 BDG 1979 ergibt sich, dass der konkrete Bedarf bezüglich der Erfüllung von Aufgaben, deren Besorgung einer Arbeitsstätte zugewiesen ist, Ausgangspunkt für die Erstellung eines Dienstplanes für diese Organisationseinheit ist. In Verbindung mit der Personalausstattung bestimmt das Ausmaß der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstleistungen die generelle Entscheidung darüber, welche Art von Dienstplan vorzusehen sowie an welchen Tagen der Woche und zu welchen Stunden Dienst zu versehen ist. Diese generelle Entscheidung (allgemeiner Dienstplan) ist dann bezüglich der zugewiesenen Bediensteten konkret durch individuelle Dienstplananordnungen umzusetzen. Für die generelle sowie die individuelle Entscheidung im Zusammenhang mit der Dienstplanung, die in Weisungsform vorzunehmen ist, ist - unbeschadet der Weisungsmöglichkeit von Vorgesetzten - der Dienststellenleiter nach § 45 Abs 1 und 2 BDG 1979 zuständig.Aus Paragraph 48, BDG 1979 ergibt sich, dass der konkrete Bedarf bezüglich der Erfüllung von Aufgaben, deren Besorgung einer Arbeitsstätte zugewiesen ist, Ausgangspunkt für die Erstellung eines Dienstplanes für diese Organisationseinheit ist. In Verbindung mit der Personalausstattung bestimmt das Ausmaß der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstleistungen die generelle Entscheidung darüber, welche Art von Dienstplan vorzusehen sowie an welchen Tagen der Woche und zu welchen Stunden Dienst zu versehen ist. Diese generelle Entscheidung (allgemeiner Dienstplan) ist dann bezüglich der zugewiesenen Bediensteten konkret durch individuelle Dienstplananordnungen umzusetzen. Für die generelle sowie die individuelle Entscheidung im Zusammenhang mit der Dienstplanung, die in Weisungsform vorzunehmen ist, ist - unbeschadet der Weisungsmöglichkeit von Vorgesetzten - der Dienststellenleiter nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG 1979 zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120150.X04Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013