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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §78e Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/12/0008 E 28. Jänner 2010 RS 3Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG 1979, der § 78e Abs. 1 Z. 1 leg. cit. präzisiert, und den Materialien zu dieser Bestimmung (193 BlgNR XXIII. GP 24f) ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung des Beamten durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann.Nach dem Wortlaut des Paragraph 78 e, Absatz 2, dritter Satz BDG 1979, der Paragraph 78 e, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. präzisiert, und den Materialien zu dieser Bestimmung (193 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 24f) ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung des Beamten durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120050.X03Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011