RS Vwgh 2011/10/18 AW 2011/04/0033

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Veröffentlicht am 18.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes an einem näher bestimmten Standort infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (Verstöße gegen Hygienevorschriften; Änderung oder Betrieb der Betriebsanlage ohne die erforderliche Berechtigung; Nichteinhaltung von Auflagen, Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Bewilligung) entzogen. Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Verstöße gegen Hygienevorschriften, gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen Vorschriften zum Schutz der Interessen von Nachbarn zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. AW 2009/04/0051)Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes an einem näher bestimmten Standort infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (Verstöße gegen Hygienevorschriften; Änderung oder Betrieb der Betriebsanlage ohne die erforderliche Berechtigung; Nichteinhaltung von Auflagen, Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Bewilligung) entzogen. Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Verstöße gegen Hygienevorschriften, gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen Vorschriften zum Schutz der Interessen von Nachbarn zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. AW 2009/04/0051)

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040033.A01

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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