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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0139 E 15. November 1994 RS 1 (Hier: Bei einem zusammengebrochenen und damit nicht standfesten sowie den auftretenden Belastungen nicht standhaltenden Lehrgerüst ist es nicht erforderlich, in der Verfolgungshandlung den Tatvorwurf durch Beschreibung der exakten technischen Mängel des Lehrgerüstes zu konkretisieren. Der exakte technische Mangel des Lehrgerüstes bzw. die genaue Ursache seines Einsturzes gehören nicht zum relevanten Sachverhalt, welcher innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten werden muss. Die belBeh wäre daher angesichts einer tauglichen Verfolgungshandlung verpflichtet gewesen, den Spruch sowie die Begründung des Straferkenntnisses der BH richtig zu stellen. Der von der belBeh angenommene Einstellungsgrund eines "nicht berichtigungsfähigen Spruchmangels iSv § 44a VStG" wurde daher zu Unrecht angenommen.)Stammrechtssatz
Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozeßgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, 538).Die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozeßgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, 538).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verfahrensbestimmungen Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020281.X03Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011