RS Vwgh 2011/10/18 2010/02/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BauKG 1999 §6 Abs5;
BauKG 1999 §7 Abs7;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der konkreten Tatanlastung nach § 6 Abs. 5 BauKG 1999 und nach § 7 Abs. 7 BauKG 1999 (vgl. § 44a Z 1 VStG) sind nicht auch die Voraussetzungen, unter denen eine Vorankündigung bzw. ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist, anzuführen. Das Unterlassen des Erstellens einer Vorankündigung und eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind selbstständige Delikte, deren Verwirklichung die Anlastung der in Rede stehenden Delikte ausschließt, weil eine nicht erstellte Vorankündigung nicht angepasst und ein nicht erstellter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht zugänglich gemacht werden können. Die Voraussetzungen, unter denen Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen sind, sind nicht Tatbestandselemente der konkret vorgeworfenen Delikte. § 6 Abs. 5 BauKG 1999 ("Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen") und § 7 Abs. 7 BauKG 1999 ("Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan") setzen vielmehr voraus, dass eine Vorankündigung und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden sind. (Hier: Die von der erstinstanzlichen Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatbestandselemente der § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 BauKG 1999 sind dem Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vollständig vorgehalten worden, weshalb die von der belBeh angenommene Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Die belBeh hat das Verwaltungsstrafverfahren demnach zu Unrecht eingestellt.)Bei der konkreten Tatanlastung nach Paragraph 6, Absatz 5, BauKG 1999 und nach Paragraph 7, Absatz 7, BauKG 1999 vergleiche Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) sind nicht auch die Voraussetzungen, unter denen eine Vorankündigung bzw. ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist, anzuführen. Das Unterlassen des Erstellens einer Vorankündigung und eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind selbstständige Delikte, deren Verwirklichung die Anlastung der in Rede stehenden Delikte ausschließt, weil eine nicht erstellte Vorankündigung nicht angepasst und ein nicht erstellter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht zugänglich gemacht werden können. Die Voraussetzungen, unter denen Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen sind, sind nicht Tatbestandselemente der konkret vorgeworfenen Delikte. Paragraph 6, Absatz 5, BauKG 1999 ("Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen") und Paragraph 7, Absatz 7, BauKG 1999 ("Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan") setzen vielmehr voraus, dass eine Vorankündigung und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden sind. (Hier: Die von der erstinstanzlichen Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatbestandselemente der Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz 7, BauKG 1999 sind dem Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vollständig vorgehalten worden, weshalb die von der belBeh angenommene Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist. Die belBeh hat das Verwaltungsstrafverfahren demnach zu Unrecht eingestellt.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020309.X01

Im RIS seit

17.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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