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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Kündigung eines provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses - Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juli 2001, Zl. AW 2001/12/0011, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).Nichtstattgebung - Kündigung eines provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses - Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche den hg. Beschluss vom 11. Juli 2001, Zl. AW 2001/12/0011, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Abgesehen davon gilt auch Folgendes: Der Beschwerdeführer hat zwar in seinem Antrag die Höhe seiner Verbindlichkeiten infolge eines Bankkredites sowie die von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen offen gelegt. Freilich fehlt jedes Vorbringen darüber, welche - seinen Behauptungen betreffend die Bestreitung von Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten zu Grunde gelegten - Einkünfte er nach Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussichtlich erzielen wird. Auch die Höhe der von ihm zu leistenden Kreditrückzahlungsraten wird ebenso wenig angegeben wie der aktuelle Verkehrswert des mit dem Kredit angeschafften Eigenheims.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011120008.A01Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012