RS Vwgh 2011/10/19 AW 2011/12/0008

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 10 heute
  2. BDG 1979 § 10 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  4. BDG 1979 § 10 gültig von 01.01.1984 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983
  1. BDG 1979 § 10 heute
  2. BDG 1979 § 10 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  4. BDG 1979 § 10 gültig von 01.01.1984 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Kündigung eines provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses - Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juli 2001, Zl. AW 2001/12/0011, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).Nichtstattgebung - Kündigung eines provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses - Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche den hg. Beschluss vom 11. Juli 2001, Zl. AW 2001/12/0011, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Abgesehen davon gilt auch Folgendes: Der Beschwerdeführer hat zwar in seinem Antrag die Höhe seiner Verbindlichkeiten infolge eines Bankkredites sowie die von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen offen gelegt. Freilich fehlt jedes Vorbringen darüber, welche - seinen Behauptungen betreffend die Bestreitung von Lebenshaltungskosten und Unterhaltspflichten zu Grunde gelegten - Einkünfte er nach Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussichtlich erzielen wird. Auch die Höhe der von ihm zu leistenden Kreditrückzahlungsraten wird ebenso wenig angegeben wie der aktuelle Verkehrswert des mit dem Kredit angeschafften Eigenheims.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011120008.A01

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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