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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0255 E 7. Juli 2011 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der BAO wird kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2002/14/0013, und vom 4. August 2010, 2007/13/0062), zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038).Mit dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der BAO wird kein konkretes, aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht bezeichnet vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2007, 2002/14/0013, und vom 4. August 2010, 2007/13/0062), zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt vergleiche den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011130108.X01Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012