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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0185 B 31. Jänner 2002 RS 1Stammrechtssatz
Unter "Sachverhalt" ist bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen und den Gerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 2 VwGG zu erkennen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 1995, 94/06/0234, und vom 20. Oktober 1992, 92/11/0150, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 41f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, weiters Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 3 zu § 28 VwGG, S. 37, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 107).Unter "Sachverhalt" ist bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen und den Gerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VwGG zu erkennen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 1995, 94/06/0234, und vom 20. Oktober 1992, 92/11/0150, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Sitzung 41f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, weiters Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 3 zu Paragraph 28, VwGG, Sitzung 37, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sitzung 107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011130105.X01Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012