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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §22 Abs1 idF 1993/502;Rechtssatz
Der in § 22 Abs. 1 AlVG verwendete Begriff der "Anspruchsvoraussetzungen" für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters ist in Zusammenhang mit § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG zu verstehen, wonach Pensionen (mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen) "mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (anfallen), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird."Der in Paragraph 22, Absatz eins, AlVG verwendete Begriff der "Anspruchsvoraussetzungen" für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters ist in Zusammenhang mit Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG zu verstehen, wonach Pensionen (mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen) "mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (anfallen), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird."
Schon daraus wird deutlich, dass die Antragstellung von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - im Wesentlichen der Anwartschaft - zu unterscheiden ist. Dieses Verständnis der Wendung "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" hat auch der Verfassungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2001, VfSlg. 16.203/2001, zugrunde gelegt, wo er § 22 Abs. 1 AlVG in der - diesbezüglich gleichlautenden - Fassung BGBl. Nr. 502/1993 zu beurteilen hatte; demnach habe der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 AlVG auch jene Personen vom Leistungsbezug ausgeschlossen, "welche (bloß) die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber (zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag) noch nicht in Anspruch nehmen wollen." Nach dem klaren Wortlaut, gestützt auch durch den systematischen Zusammenhang der Bestimmung, ist die Antragstellung für eine Pension daher nicht Teil der Ausschlussgründe im Sinne des § 22 Abs. 1 AlVG.Schon daraus wird deutlich, dass die Antragstellung von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - im Wesentlichen der Anwartschaft - zu unterscheiden ist. Dieses Verständnis der Wendung "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" hat auch der Verfassungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2001, VfSlg. 16.203/2001, zugrunde gelegt, wo er Paragraph 22, Absatz eins, AlVG in der - diesbezüglich gleichlautenden - Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, zu beurteilen hatte; demnach habe der Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz eins, AlVG auch jene Personen vom Leistungsbezug ausgeschlossen, "welche (bloß) die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber (zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag) noch nicht in Anspruch nehmen wollen." Nach dem klaren Wortlaut, gestützt auch durch den systematischen Zusammenhang der Bestimmung, ist die Antragstellung für eine Pension daher nicht Teil der Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080167.X01Im RIS seit
28.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012