RS Vwgh 2011/10/19 2011/08/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2011
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §22 Abs1 idF 1993/502;
AlVG 1977 §22 Abs1 idF 2005/I/102;
ASVG §86 Abs3 Z2;
  1. ASVG § 86 heute
  2. ASVG § 86 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 86 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 86 gültig von 15.08.2018 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  5. ASVG § 86 gültig von 01.07.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2018
  6. ASVG § 86 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. ASVG § 86 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. ASVG § 86 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  10. ASVG § 86 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  11. ASVG § 86 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtssatz

Der in § 22 Abs. 1 AlVG verwendete Begriff der "Anspruchsvoraussetzungen" für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters ist in Zusammenhang mit § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG zu verstehen, wonach Pensionen (mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen) "mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (anfallen), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird."Der in Paragraph 22, Absatz eins, AlVG verwendete Begriff der "Anspruchsvoraussetzungen" für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters ist in Zusammenhang mit Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG zu verstehen, wonach Pensionen (mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen) "mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (anfallen), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird."

Schon daraus wird deutlich, dass die Antragstellung von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - im Wesentlichen der Anwartschaft - zu unterscheiden ist. Dieses Verständnis der Wendung "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" hat auch der Verfassungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2001, VfSlg. 16.203/2001, zugrunde gelegt, wo er § 22 Abs. 1 AlVG in der - diesbezüglich gleichlautenden - Fassung BGBl. Nr. 502/1993 zu beurteilen hatte; demnach habe der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 AlVG auch jene Personen vom Leistungsbezug ausgeschlossen, "welche (bloß) die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber (zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag) noch nicht in Anspruch nehmen wollen." Nach dem klaren Wortlaut, gestützt auch durch den systematischen Zusammenhang der Bestimmung, ist die Antragstellung für eine Pension daher nicht Teil der Ausschlussgründe im Sinne des § 22 Abs. 1 AlVG.Schon daraus wird deutlich, dass die Antragstellung von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - im Wesentlichen der Anwartschaft - zu unterscheiden ist. Dieses Verständnis der Wendung "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" hat auch der Verfassungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2001, VfSlg. 16.203/2001, zugrunde gelegt, wo er Paragraph 22, Absatz eins, AlVG in der - diesbezüglich gleichlautenden - Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, zu beurteilen hatte; demnach habe der Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz eins, AlVG auch jene Personen vom Leistungsbezug ausgeschlossen, "welche (bloß) die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, diese aber (zB zur Vermeidung von Abschlägen beim Steigerungsbetrag) noch nicht in Anspruch nehmen wollen." Nach dem klaren Wortlaut, gestützt auch durch den systematischen Zusammenhang der Bestimmung, ist die Antragstellung für eine Pension daher nicht Teil der Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080167.X01

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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