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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Mit dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Gehör" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0563).Mit dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Gehör" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll vergleiche den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0563).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080158.X01Im RIS seit
07.03.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012