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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs6 idF 2009/I/083;Rechtssatz
Bereits die Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen Auslegung ergibt, dass die Begünstigung nach § 502 Abs. 6 zweiter Satz ASVG in der Fassung des 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, nur jenen nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 Geborenen eingeräumt wird, die selbst verfolgt wurden ("als Verfolgte … gelebt haben"), wobei nicht darauf abgestellt wird, ob sie dieser Verfolgung im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land ausgesetzt waren, sofern nur der Wohnsitz zumindest eines Elternteiles am 12. März 1938 im Gebiet der Republik Österreich gelegen war. Diese Bestimmung erweiterte damit die Begünstigung nicht nur auf Personen, die nach dem 12. März 1938 (und spätestens am 8. Mai 1945) geboren wurden, sondern setzte im Hinblick auf diesen Personenkreis auch nicht mehr voraus, dass das nationalsozialistische Unrecht im Gebiet der Republik Österreich zugefügt wurde (vgl. demgegenüber das - zur früheren Rechtslage ergangene - Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juli 1996, 10 ObS 2139/96y, wonach der in den Begünstigungsbestimmungen der §§ 500 ff ASVG im Vordergrund stehende, auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke nur jenen Männern und Frauen zuteil werden soll, denen das nationalsozialistische Unrecht seinerzeit in Österreich - und nicht in irgendeinem Drittland, aber auch dem außerhalb der Republik Österreich gelegenen ehemaligen Deutschen Reich und damit ebenfalls bezogen auf Österreich im Ausland - zugefügt worden und damit widerfahren ist). Voraussetzung der Begünstigung bleibt aber auch für die mit dem 2. SRÄG 2009 neu erfassten Personen, dass sie "als Verfolgte … gelebt", also persönlich die Verfolgung (durch das NS-Regime) erlitten haben.Bereits die Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen Auslegung ergibt, dass die Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 6, zweiter Satz ASVG in der Fassung des 2. SRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, nur jenen nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 Geborenen eingeräumt wird, die selbst verfolgt wurden ("als Verfolgte … gelebt haben"), wobei nicht darauf abgestellt wird, ob sie dieser Verfolgung im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land ausgesetzt waren, sofern nur der Wohnsitz zumindest eines Elternteiles am 12. März 1938 im Gebiet der Republik Österreich gelegen war. Diese Bestimmung erweiterte damit die Begünstigung nicht nur auf Personen, die nach dem 12. März 1938 (und spätestens am 8. Mai 1945) geboren wurden, sondern setzte im Hinblick auf diesen Personenkreis auch nicht mehr voraus, dass das nationalsozialistische Unrecht im Gebiet der Republik Österreich zugefügt wurde vergleiche demgegenüber das - zur früheren Rechtslage ergangene - Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juli 1996, 10 ObS 2139/96y, wonach der in den Begünstigungsbestimmungen der Paragraphen 500, ff ASVG im Vordergrund stehende, auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke nur jenen Männern und Frauen zuteil werden soll, denen das nationalsozialistische Unrecht seinerzeit in Österreich - und nicht in irgendeinem Drittland, aber auch dem außerhalb der Republik Österreich gelegenen ehemaligen Deutschen Reich und damit ebenfalls bezogen auf Österreich im Ausland - zugefügt worden und damit widerfahren ist). Voraussetzung der Begünstigung bleibt aber auch für die mit dem 2. SRÄG 2009 neu erfassten Personen, dass sie "als Verfolgte … gelebt", also persönlich die Verfolgung (durch das NS-Regime) erlitten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080090.X02Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012