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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/13/0143 E 19. Oktober 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/16/0033 E 24. Juni 2010 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen, wenn sie von der Versäumung der Berufungsfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat. Daher hat die Behörde vor Zurückweisung der Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn nämlich Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten; unterlässt sie dies, so kann der Rechtsmittelwerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides in seiner Beschwerde dartun (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2006/15/0097, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 273, Absatz eins, Litera b, BAO hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen, wenn sie von der Versäumung der Berufungsfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat. Daher hat die Behörde vor Zurückweisung der Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn nämlich Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten; unterlässt sie dies, so kann der Rechtsmittelwerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides in seiner Beschwerde dartun vergleiche das Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2006/15/0097, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010130142.X02Im RIS seit
17.11.2011Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012