RS Vwgh 2011/10/19 2010/13/0142

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/13/0143 E 19. Oktober 2011

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz (vgl. Ritz, BAO3, § 273, Tz 26).Die Abgabenbehörde hat gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera b, BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 273,, Tz 26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010130142.X01

Im RIS seit

17.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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