Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/13/0143 E 19. Oktober 2011Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz (vgl. Ritz, BAO3, § 273, Tz 26).Die Abgabenbehörde hat gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera b, BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 273,, Tz 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010130142.X01Im RIS seit
17.11.2011Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012