RS Vwgh 2011/10/19 2010/08/0206

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0047 E 19. Oktober 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Als Beweismittel kommt gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, sind zunächst nur formlos befragte Personen als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Oktober 2011, 2008/08/0202).Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Als Beweismittel kommt gemäß Paragraph 46, AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, sind zunächst nur formlos befragte Personen als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Oktober 2011, 2008/08/0202).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080206.X02

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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