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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0047 E 19. Oktober 2011 RS 4Stammrechtssatz
Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Als Beweismittel kommt gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, sind zunächst nur formlos befragte Personen als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Oktober 2011, 2008/08/0202).Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd. Als Beweismittel kommt gemäß Paragraph 46, AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, sind zunächst nur formlos befragte Personen als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Oktober 2011, 2008/08/0202).
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080206.X02Im RIS seit
28.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012