RS Vwgh 2011/10/19 2009/08/0210

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
AlVG 1977 §36b Abs1;
BAO §198;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/08/0033).Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/08/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009080210.X01

Im RIS seit

09.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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