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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (Hinweis: E 30. April 2002, 97/08/0551; E 22. Dezember 1998, 96/08/0185).Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein (und besteht daher auch), ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen (Hinweis: E 30. April 2002, 97/08/0551; E 22. Dezember 1998, 96/08/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080043.X01Im RIS seit
28.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012