Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;Rechtssatz
§ 36a Abs. 2 AlVG verweist zum Begriff des Einkommens auf jenen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988. An sich kann dieser Begriff nicht mit dem "Bruttoeinkommen" gleichgesetzt werden, da etwa die vom Bruttoeinkommen in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988) oder Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988) bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen sind. Allerdings sind die Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie als Werbungskosten geltend gemacht wurden, bei der Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Höhe des Einkommens vorliegt, gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG wieder zum Einkommen hinzuzurechnen.Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG verweist zum Begriff des Einkommens auf jenen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988. An sich kann dieser Begriff nicht mit dem "Bruttoeinkommen" gleichgesetzt werden, da etwa die vom Bruttoeinkommen in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988) oder Werbungskosten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988) bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen sind. Allerdings sind die Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie als Werbungskosten geltend gemacht wurden, bei der Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Höhe des Einkommens vorliegt, gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG wieder zum Einkommen hinzuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080238.X02Im RIS seit
29.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012