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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin für deren Berichtigung und Rückforderung des Überbezuges oder Nachzahlung der höheren Leistung; vgl. AB 1304 BlgNR 20. GP,Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin für deren Berichtigung und Rückforderung des Überbezuges oder Nachzahlung der höheren Leistung; vergleiche Ausschussbericht 1304 BlgNR 20. GP,
3) ist das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (es sei denn, ein solcher Bescheid erging aufgrund der Geringfügigkeit des Einkommens nicht; Hinweis: E 4. August 2004, 2001/08/0116). Da eine Bindung - im Allgemeinen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 26) - nur an rechtskräftige Bescheide besteht, ist Voraussetzung der endgültigen Bemessung überdies die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde.3) ist das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (es sei denn, ein solcher Bescheid erging aufgrund der Geringfügigkeit des Einkommens nicht; Hinweis: E 4. August 2004, 2001/08/0116). Da eine Bindung - im Allgemeinen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38, Rz 26) - nur an rechtskräftige Bescheide besteht, ist Voraussetzung der endgültigen Bemessung überdies die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080210.X03Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017