RS Vwgh 2011/10/19 2008/08/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
AVG §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin für deren Berichtigung und Rückforderung des Überbezuges oder Nachzahlung der höheren Leistung; vgl. AB 1304 BlgNR 20. GP,Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin für deren Berichtigung und Rückforderung des Überbezuges oder Nachzahlung der höheren Leistung; vergleiche Ausschussbericht 1304 BlgNR 20. GP,

3) ist das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (es sei denn, ein solcher Bescheid erging aufgrund der Geringfügigkeit des Einkommens nicht; Hinweis: E 4. August 2004, 2001/08/0116). Da eine Bindung - im Allgemeinen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 26) - nur an rechtskräftige Bescheide besteht, ist Voraussetzung der endgültigen Bemessung überdies die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde.3) ist das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (es sei denn, ein solcher Bescheid erging aufgrund der Geringfügigkeit des Einkommens nicht; Hinweis: E 4. August 2004, 2001/08/0116). Da eine Bindung - im Allgemeinen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38, Rz 26) - nur an rechtskräftige Bescheide besteht, ist Voraussetzung der endgültigen Bemessung überdies die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080210.X03

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten