RS Vwgh 2011/10/19 2008/08/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §55;

Rechtssatz

Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 55 Rz 2 mwN). Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Als Beweismittel kommen demnach auch telefonische Befragungen in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO § 48 Rz 12). Die Behörde darf sich allerdings nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010).Dem Verwaltungsverfahren sind die Grundsätze der Mündlichkeit wie auch der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 55, Rz 2 mwN). Gemäß Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Als Beweismittel kommen demnach auch telefonische Befragungen in Betracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Paragraph 48, Rz 12). Die Behörde darf sich allerdings nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2008/08/0010).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080202.X01

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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