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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §156d Abs4;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit des Strafvollzuges - Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt, mit dem sein Antrag auf Bewilligung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests als unbegründet abgewiesen wurde, nicht Folge. Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen Nachteil des Beschwerdeführers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Bescheides, zumal der Entfall (der Möglichkeit) der vorläufigen Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges die Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Folge hätte und diese nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
Schlagworte
Vollzug Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011010024.A01Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012