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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §47 Abs1 idF 2008/I/004;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Festnahme auf Grund des § 47 Abs 1 AsylG 2005 ist, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (hier erst am Tag der Festnahme abends). Ob die Festnahme auf Grund des § 47 AsylG 2005 davor oder danach erfolgt ist, wurde von der belBeh nicht festgestellt. Dies wäre aber zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Verwaltungsverfahren bekämpften Maßnahmen - Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion - erforderlich gewesen, weil es bis zum Zeitpunkt der Antragstellung schon an der Eingangsvoraussetzung des § 47 Abs.1 AsylG 2005 gefehlt hätte.Voraussetzung für eine Festnahme auf Grund des Paragraph 47, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (hier erst am Tag der Festnahme abends). Ob die Festnahme auf Grund des Paragraph 47, AsylG 2005 davor oder danach erfolgt ist, wurde von der belBeh nicht festgestellt. Dies wäre aber zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Verwaltungsverfahren bekämpften Maßnahmen - Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion - erforderlich gewesen, weil es bis zum Zeitpunkt der Antragstellung schon an der Eingangsvoraussetzung des Paragraph 47, Absatz eins, AsylG 2005 gefehlt hätte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210173.X02Im RIS seit
30.11.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016