RS Vwgh 2011/10/20 2011/21/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §26;
AsylG 2005 §47 Abs1 idF 2008/I/004;
AsylG 2005 §47 Abs2 idF 2008/I/004;
AVG §1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Erfolgt die Festnahme der Fremden in der ersten Phase durch Organe der Bundespolizeidirektion und wird diese nicht auf einen asylrechtlichen Festnahmegrund gestützt (kein Festnahmeauftrag; einschreitende Beamten haben bei der Festnahme nicht ausschließlich in Vollziehung des Asylgesetzes gehandelt), so ist sie der Bundespolizeidirektion (und nicht dem Bundesasylamt) zuzurechnen und die gegen diese gerichtete Beschwerde inhaltlich zu behandeln. Im Hinblick auf den UVS sind im Maßnahmenbeschwerdeverfahren "Überschneidungen" möglich, wenn die Festnahme eines Fremden vorerst etwa nach § 39 FrPolG 2005 zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens erfolgte, im weiteren Verlauf der Amtshandlung jedoch ein Asylantrag gestellt wird und dann eine Vorführung vor die Asylbehörde erfolgt. (Hier:Erfolgt die Festnahme der Fremden in der ersten Phase durch Organe der Bundespolizeidirektion und wird diese nicht auf einen asylrechtlichen Festnahmegrund gestützt (kein Festnahmeauftrag; einschreitende Beamten haben bei der Festnahme nicht ausschließlich in Vollziehung des Asylgesetzes gehandelt), so ist sie der Bundespolizeidirektion (und nicht dem Bundesasylamt) zuzurechnen und die gegen diese gerichtete Beschwerde inhaltlich zu behandeln. Im Hinblick auf den UVS sind im Maßnahmenbeschwerdeverfahren "Überschneidungen" möglich, wenn die Festnahme eines Fremden vorerst etwa nach Paragraph 39, FrPolG 2005 zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens erfolgte, im weiteren Verlauf der Amtshandlung jedoch ein Asylantrag gestellt wird und dann eine Vorführung vor die Asylbehörde erfolgt. (Hier:

Festnahme scheint gemäß § 47 AsylG 2005 erst im Polizeianhaltezentrum erfolgt zu sein; belBeh (UVS) hätte Beschwerde gegen Bundespolizeidirektion nicht zurückweisen dürfen.)Festnahme scheint gemäß Paragraph 47, AsylG 2005 erst im Polizeianhaltezentrum erfolgt zu sein; belBeh (UVS) hätte Beschwerde gegen Bundespolizeidirektion nicht zurückweisen dürfen.)

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011210173.X01

Im RIS seit

30.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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