RS Vwgh 2011/10/20 2011/11/0154

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Da die Vorschriften der § 58 ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch § 60 AVG betreffend die Begründungspflicht) auch für mündlich verkündete Bescheide gelten und der Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides in einer Verhandlungs- oder Niederschrift zu beurkunden ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 21 und 25, referierte Judikatur), ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall, wo es zu keiner schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides kam, allein nach der Niederschrift zu beurteilen.Da die Vorschriften der Paragraph 58, ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch Paragraph 60, AVG betreffend die Begründungspflicht) auch für mündlich verkündete Bescheide gelten und der Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides in einer Verhandlungs- oder Niederschrift zu beurkunden ist vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 21 und 25, referierte Judikatur), ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall, wo es zu keiner schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides kam, allein nach der Niederschrift zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011110154.X01

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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