RS Vwgh 2011/10/20 2010/21/0453

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

Rechtssatz

Hat der Fremde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides das 18. Lebensjahr bereits vollendet, ist er nicht mehr Familienangehöriger iSd § 2 Abs.4 Z 12 FrPolG 2005, weshalb § 87 FrPolG 2005 - und damit der begünstigte Gefährdungsmaßstab nach § 86 Abs.1 FrPolG 2005 - auf ihn nicht zur Anwendung gelangt.Hat der Fremde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides das 18. Lebensjahr bereits vollendet, ist er nicht mehr Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FrPolG 2005, weshalb Paragraph 87, FrPolG 2005 - und damit der begünstigte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 - auf ihn nicht zur Anwendung gelangt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210453.X01

Im RIS seit

30.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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