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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hat der Fremde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides das 18. Lebensjahr bereits vollendet, ist er nicht mehr Familienangehöriger iSd § 2 Abs.4 Z 12 FrPolG 2005, weshalb § 87 FrPolG 2005 - und damit der begünstigte Gefährdungsmaßstab nach § 86 Abs.1 FrPolG 2005 - auf ihn nicht zur Anwendung gelangt.Hat der Fremde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides das 18. Lebensjahr bereits vollendet, ist er nicht mehr Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FrPolG 2005, weshalb Paragraph 87, FrPolG 2005 - und damit der begünstigte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 - auf ihn nicht zur Anwendung gelangt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210453.X01Im RIS seit
30.11.2011Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012