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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 muss die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Andernfalls kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dieser Bestimmung nicht in Betracht (vgl. E 14. Dezember 2010, 2008/22/0882; E 20. Oktober 2011, 2009/21/0206).Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 muss die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Andernfalls kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dieser Bestimmung nicht in Betracht vergleiche E 14. Dezember 2010, 2008/22/0882; E 20. Oktober 2011, 2009/21/0206).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210435.X01Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012