RS Vwgh 2011/10/20 2010/21/0435

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 muss die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Andernfalls kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dieser Bestimmung nicht in Betracht (vgl. E 14. Dezember 2010, 2008/22/0882; E 20. Oktober 2011, 2009/21/0206).Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 muss die Minderjährigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Andernfalls kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dieser Bestimmung nicht in Betracht vergleiche E 14. Dezember 2010, 2008/22/0882; E 20. Oktober 2011, 2009/21/0206).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210435.X01

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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