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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0539 E 22. März 2011 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG 2005 ist das Vorliegen der Minderjährigkeit noch im Entscheidungszeitpunkt und nicht zur Zeit der Antragstellung maßgeblich (vgl. E 14. Dezember 2010, 2008/22/0882). (Hier: Aus der zwischen Antragstellung und Eintritt der Volljährigkeit verstrichenen Zeit von 6 Tagen ist keine ungebührliche Verzögerung ableitbar (vgl. B OGH 21. September 2006, 2Ob 201/06g). Der Fremde war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr minderjährig und nicht mehr Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005.)Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 ist das Vorliegen der Minderjährigkeit noch im Entscheidungszeitpunkt und nicht zur Zeit der Antragstellung maßgeblich vergleiche E 14. Dezember 2010, 2008/22/0882). (Hier: Aus der zwischen Antragstellung und Eintritt der Volljährigkeit verstrichenen Zeit von 6 Tagen ist keine ungebührliche Verzögerung ableitbar vergleiche B OGH 21. September 2006, 2Ob 201/06g). Der Fremde war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr minderjährig und nicht mehr Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210206.X01Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012