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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Beim Fehlen einer behaupteten Sachverhaltsänderung, die einen glaubhaften Kern aufweist, ist ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits die Entscheidung der Asylbehörde über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. E 5. Juli 2011, 2008/21/0438). In einem solchen Fall stand schon nach dem früher geltenden FrG 1997 einer Entscheidung die Anordnung des § 75 Abs. 2 FrG 1997, wonach ein auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gerichteter Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden konnte, nicht entgegen (vgl. E 8. September 2005, 2005/21/0308; E 15. März 2006, 2004/18/0406). Dies trifft auch auf die insoweit inhaltlich gleichgelagerte Rechtslage nach dem FrPolG 2005 zu.Beim Fehlen einer behaupteten Sachverhaltsänderung, die einen glaubhaften Kern aufweist, ist ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits die Entscheidung der Asylbehörde über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht vergleiche E 5. Juli 2011, 2008/21/0438). In einem solchen Fall stand schon nach dem früher geltenden FrG 1997 einer Entscheidung die Anordnung des Paragraph 75, Absatz 2, FrG 1997, wonach ein auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gerichteter Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden konnte, nicht entgegen vergleiche E 8. September 2005, 2005/21/0308; E 15. März 2006, 2004/18/0406). Dies trifft auch auf die insoweit inhaltlich gleichgelagerte Rechtslage nach dem FrPolG 2005 zu.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009180253.X02Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011