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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein.
(hier: Bereits der verfahrenseinleitende Antrag hatte einen klaren und bestimmten Inhalt; er war auf die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GuKG 1997 gerichtet. Die darin enthaltene und in weiteren Schreiben wiederholte Erklärung der Absicht, vorerst nur verkürzte Ausbildungen für Pflegehelfer anbieten zu wollen, ändert am klaren Wortlaut des Antrages nichts.)(hier: Bereits der verfahrenseinleitende Antrag hatte einen klaren und bestimmten Inhalt; er war auf die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 GuKG 1997 gerichtet. Die darin enthaltene und in weiteren Schreiben wiederholte Erklärung der Absicht, vorerst nur verkürzte Ausbildungen für Pflegehelfer anbieten zu wollen, ändert am klaren Wortlaut des Antrages nichts.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110269.X01Im RIS seit
21.11.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011