RS Vwgh 2011/10/20 2008/21/0178

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bescheidform ist für die Verfahrenseinstellung im AVG nicht vorgesehen, selbst wenn mit der Einstellung des Verfahrens gewisse Rechtswirkungen verbunden sind. Daher kommt auch der "Mitteilung über die Einstellung" kein Bescheidcharakter zu (vgl. E 30. August 2007, 2007/21/0178). Bei der Verfahrenseinstellung mittels Aktenvermerk kann es sich schon mangels Außenwirksamkeit nicht um einen Bescheid handeln.Die Bescheidform ist für die Verfahrenseinstellung im AVG nicht vorgesehen, selbst wenn mit der Einstellung des Verfahrens gewisse Rechtswirkungen verbunden sind. Daher kommt auch der "Mitteilung über die Einstellung" kein Bescheidcharakter zu vergleiche E 30. August 2007, 2007/21/0178). Bei der Verfahrenseinstellung mittels Aktenvermerk kann es sich schon mangels Außenwirksamkeit nicht um einen Bescheid handeln.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210178.X02

Im RIS seit

30.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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