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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bescheidform ist für die Verfahrenseinstellung im AVG nicht vorgesehen, selbst wenn mit der Einstellung des Verfahrens gewisse Rechtswirkungen verbunden sind. Daher kommt auch der "Mitteilung über die Einstellung" kein Bescheidcharakter zu (vgl. E 30. August 2007, 2007/21/0178). Bei der Verfahrenseinstellung mittels Aktenvermerk kann es sich schon mangels Außenwirksamkeit nicht um einen Bescheid handeln.Die Bescheidform ist für die Verfahrenseinstellung im AVG nicht vorgesehen, selbst wenn mit der Einstellung des Verfahrens gewisse Rechtswirkungen verbunden sind. Daher kommt auch der "Mitteilung über die Einstellung" kein Bescheidcharakter zu vergleiche E 30. August 2007, 2007/21/0178). Bei der Verfahrenseinstellung mittels Aktenvermerk kann es sich schon mangels Außenwirksamkeit nicht um einen Bescheid handeln.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210178.X02Im RIS seit
30.11.2011Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012