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L92407 Betreuung Grundversorgung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach den §§ 2, 4 und 21 des Tir GrundversorgungsG 2006 haben nur Asylwerber, über deren Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Über die Einstellung von Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist gemäß § 21 Abs. 2 legcit ein Bescheid zu erlassen. Die unter § 4 lit. b legcit fallende Personengruppe hat keinen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem Tir GrundversorgungsG 2006 (§ 2 Abs. 5 und 6 legcit).Nach den Paragraphen 2, 4 und 21 des Tir GrundversorgungsG 2006 haben nur Asylwerber, über deren Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Über die Einstellung von Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, legcit ein Bescheid zu erlassen. Die unter Paragraph 4, Litera b, legcit fallende Personengruppe hat keinen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem Tir GrundversorgungsG 2006 (Paragraph 2, Absatz 5 und 6 legcit).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180772.X01Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011