RS Vwgh 2011/10/20 2008/18/0681

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

L92402 Betreuung Grundversorgung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GrundversorgungsG Krnt 2006 §3 Abs1 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belBeh den Spruchpunkt der erstinstanzlichen Behörde betreffend den Antrag des Fremden auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung, auf. Somit war sein Antrag ua auf Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Krnt GrundversorgungsG 2006 offen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher unklar, ob dem Fremden die Grundversorgung in Form der Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft überhaupt gewährt wird. Vor diesem Hintergrund mangelt es an einer Rechtsgrundlage für eine Entscheidung darüber, ob nur eine Unterbringung in einer privaten Unterkunft den Anforderungen des § 3 Abs. 1 lit. a Krnt GrundversorgungsG 2006 entspricht.Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belBeh den Spruchpunkt der erstinstanzlichen Behörde betreffend den Antrag des Fremden auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung, auf. Somit war sein Antrag ua auf Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Krnt GrundversorgungsG 2006 offen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher unklar, ob dem Fremden die Grundversorgung in Form der Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft überhaupt gewährt wird. Vor diesem Hintergrund mangelt es an einer Rechtsgrundlage für eine Entscheidung darüber, ob nur eine Unterbringung in einer privaten Unterkunft den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Krnt GrundversorgungsG 2006 entspricht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180681.X01

Im RIS seit

17.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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