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L92402 Betreuung Grundversorgung KärntenNorm
GrundversorgungsG Krnt 2006 §3 Abs1 lita;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belBeh den Spruchpunkt der erstinstanzlichen Behörde betreffend den Antrag des Fremden auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung, auf. Somit war sein Antrag ua auf Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Krnt GrundversorgungsG 2006 offen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher unklar, ob dem Fremden die Grundversorgung in Form der Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft überhaupt gewährt wird. Vor diesem Hintergrund mangelt es an einer Rechtsgrundlage für eine Entscheidung darüber, ob nur eine Unterbringung in einer privaten Unterkunft den Anforderungen des § 3 Abs. 1 lit. a Krnt GrundversorgungsG 2006 entspricht.Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belBeh den Spruchpunkt der erstinstanzlichen Behörde betreffend den Antrag des Fremden auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung, auf. Somit war sein Antrag ua auf Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Krnt GrundversorgungsG 2006 offen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher unklar, ob dem Fremden die Grundversorgung in Form der Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft überhaupt gewährt wird. Vor diesem Hintergrund mangelt es an einer Rechtsgrundlage für eine Entscheidung darüber, ob nur eine Unterbringung in einer privaten Unterkunft den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Krnt GrundversorgungsG 2006 entspricht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180681.X01Im RIS seit
17.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011