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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0209 E 26. Juni 2002 RS 1Stammrechtssatz
Ergibt sich aus dem Spruch eines Berufungsbescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung, dass die Berufung nicht der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei, kann die beschwerdeführende Partei, die behauptet, die Berufung sei in ihrem Namen erhoben worden, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein; ihr kommt daher Beschwerdelegitimation hinsichtlich dieses Bescheides zu (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180570.X01Im RIS seit
17.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011