Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;Rechtssatz
Trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung des Fremden in sein Heimatland und unterbliebener Stellungnahme zur Frage, ob und inwieweit er noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde aufweise, greift der angefochtene Bescheid über die Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 in die Rechtssphäre des Fremden ein, weil das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 25 Abs. 2 NAG 2005 auf Antrag fortzusetzen ist, und nach § 24 Abs. 3 NAG 2005 der Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist. Daher kommt der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht nur abstrakttheoretische Bedeutung zu (vgl. E 26. Juni 2002, 98/21/0273).Trotz mittlerweile erfolgter Abschiebung des Fremden in sein Heimatland und unterbliebener Stellungnahme zur Frage, ob und inwieweit er noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde aufweise, greift der angefochtene Bescheid über die Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in die Rechtssphäre des Fremden ein, weil das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 auf Antrag fortzusetzen ist, und nach Paragraph 24, Absatz 3, NAG 2005 der Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist. Daher kommt der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht nur abstrakttheoretische Bedeutung zu vergleiche E 26. Juni 2002, 98/21/0273).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180389.X01Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011