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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
AVG §9;Rechtssatz
Das beschwerdeführende Landeskrankenhaus ist eine Krankenanstalt im Sinne des § 2 des (im vorliegenden Fall maßgeblichen) Vorarlberger Gesetzes über Krankenanstalten, LGBl. Nr. 54/2005 idF LGBl. Nr. 7/2006 (Vlbg SpitalG 2005). Die Parteifähigkeit des Landeskrankenhauses ist gemäß § 9 AVG primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften, gegenständlich insbesondere nach dem Vlbg SpitalG 2005, zu beurteilen. Die Systematik dieses Gesetzes zeigt, dass die Krankenanstalt vom dahinter stehenden Rechtsträger zu unterscheiden ist. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall nur der Rechtsträger des Landeskrankenhauses als Adressat des angefochtenen Bescheides in Betracht kam und dagegen auch nur (allenfalls) der Rechtsträger dieser Krankenanstalt (die ihrerseits einen Betrieb des Rechtsträgers darstellt) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte.Das beschwerdeführende Landeskrankenhaus ist eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, des (im vorliegenden Fall maßgeblichen) Vorarlberger Gesetzes über Krankenanstalten, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2006, (Vlbg SpitalG 2005). Die Parteifähigkeit des Landeskrankenhauses ist gemäß Paragraph 9, AVG primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften, gegenständlich insbesondere nach dem Vlbg SpitalG 2005, zu beurteilen. Die Systematik dieses Gesetzes zeigt, dass die Krankenanstalt vom dahinter stehenden Rechtsträger zu unterscheiden ist. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall nur der Rechtsträger des Landeskrankenhauses als Adressat des angefochtenen Bescheides in Betracht kam und dagegen auch nur (allenfalls) der Rechtsträger dieser Krankenanstalt (die ihrerseits einen Betrieb des Rechtsträgers darstellt) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110159.X01Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011